Norm
ABGB §485Rechtssatz
Auch der auf bestimmte Grundflächen oder Räume eines Hauses beschränkte Fruchtgenuß belastet gemäß § 485 ABGB grundsätzlich die ganze Liegenschaft ( Vgl NZ 1968, 91 ) bzw alle Wohnungseigentumsanteile, sofern er sich auf Räumlichkeiten oder Grundflächen erstreckt, die iS des § 1 Abs 3 WEG der allgemeinen Benützung dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011710Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00114_9100000_001