Norm
ABGB §938 C1Rechtssatz
Schließt der Erziehungsberechtigte auf den Namen des Kindes einen Bausparvertrag mit dem Rechtsfolgewillen, daß die angesparten Guthaben auch wirklich Kindesvermögen sein sollen bedarf es - wenn der Erziehungsberechtigte die Einzahlungen aus seinem eigenen Einkommen leisten wollte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Kind noch eines weiteren Rechtsgrundes in Form eines Rechtsgeschäftes, mit dem er sich ihm gegenüber zur Leistung der Mindestpflichtsparbeiträge verpflichtet. Dabei muß aber der schenkende Berechtigte nicht nur beim Abschluß des Bausparvertrages, sondern auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht haben, unentgeltlich Vermögenswerte zu übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030802Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_002