RS OGH 1991/10/22 4Ob99/91, 4Ob218/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

MSchG §1
MSchG §2
UWG §9 Abs3 B5

Rechtssatz

Produziert ein Unternehmen gemeinsam mit einem ausländischen Unternehmen jene Waren, die von beiden Unternehmen, mit der gleichen Marke versehen, in verschiedenen Ländern vertrieben werden, dann bilden die beiden Unternehmen - wenn sie auch nicht Konzerngesellschaften sein sollten - doch eine markenrechtliche Einheit. Auch in diesem Fall ist die Verwendung der Marke für solche Waren, die der ausländische Markeninhaber in Verkehr gesetzt hat, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 UWG) herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 99/91
    Veröff: GRURInt 1992,467 = WBl 1992,100 = MR 1992,38 = ecolex 1992,101
  • 4 Ob 218/97f
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 218/97f
    Auch; Beisatz: Von einer "markenrechtlichen Einheit" kann nur gesprochen werden, wenn die von beiden Unternehmen unter derselben Marke vertriebenen Waren zur Gänze übereinstimmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066820

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00099_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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