Norm
MSchG §1Rechtssatz
Produziert ein Unternehmen gemeinsam mit einem ausländischen Unternehmen jene Waren, die von beiden Unternehmen, mit der gleichen Marke versehen, in verschiedenen Ländern vertrieben werden, dann bilden die beiden Unternehmen - wenn sie auch nicht Konzerngesellschaften sein sollten - doch eine markenrechtliche Einheit. Auch in diesem Fall ist die Verwendung der Marke für solche Waren, die der ausländische Markeninhaber in Verkehr gesetzt hat, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 UWG) herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066820Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00099_9100000_002