Norm
EntgRV §9Rechtssatz
Unter Bauverwaltung sind alle nicht technischen, also die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten, unter Bauüberwachung die technischen Tätigkeiten in dem Zusammenhang zu verstehen. Diese technischen Leistungen können örtliche Bauaufsicht oder Büroleistungen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058786Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00092_9100000_004