RS OGH 1991/10/22 5Ob92/91, 5Ob97/91, 5Ob100/91, 5Ob91/91, 5Ob99/91, 5Ob96/91, 5Ob94/91, 5Ob95/91, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
beobachten
merken

Norm

EntgRV §9
WGG §14 Abs2

Rechtssatz

Unter Bauverwaltung sind alle nicht technischen, also die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten, unter Bauüberwachung die technischen Tätigkeiten in dem Zusammenhang zu verstehen. Diese technischen Leistungen können örtliche Bauaufsicht oder Büroleistungen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058786

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00092_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten