Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013