RS OGH 1991/10/22 5Ob104/91, 5Ob5/95, 5Ob83/95, 5Ob188/97a, 5Ob52/01k, 5Ob29/08p, 5Ob200/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §3 Abs3

Rechtssatz

Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 104/91
    Veröff: SZ 64/146 = WoBl 1993,17 (Call)
  • 5 Ob 5/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 5/95
    Auch
  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 188/97a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
    Vgl auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 83/95 (T1)
  • 5 Ob 52/01k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
    Vgl auch; nur: Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. (T2); Beisatz: Neben der rechtsgeschäftlichen Zweckbestimmung, die Teile der gemeinsamen Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzieht (etwa eine Benützungsregelung), genügt auch eine tatsächliche. (T3)
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T4)
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Vgl; Beis ähnlich wie T4 nur: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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