Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Zwar entsteht zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis; daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der Besteller im Schutzbereich des Subunternehmensvertrages mit dem Generalunternehmer und der Subunternehmer und seine Leute nicht auch im Schutzbereich des Generalunternehmervertrages zwischen Besteller und Generalunternehmer stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018