Norm
MSchG §1Rechtssatz
Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktionen werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Waren weitervertrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016