Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Auch dem Generalunternehmer der nur einzelne Werkteile an Subunternehmer vergeben hat, die übrigen, zur Herstellung des Werkes erforderlichen Teilleistungen aber selbst ausführt oder von anderen Subunternehmen erbringen läßt, obliegt es, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen mehreren Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens ihrer Werkleistungen entsprechend zu koordinieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021866Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_003