RS OGH 1991/10/22 4Ob561/91, 7Ob272/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1168a

Rechtssatz

Auch dem Generalunternehmer der nur einzelne Werkteile an Subunternehmer vergeben hat, die übrigen, zur Herstellung des Werkes erforderlichen Teilleistungen aber selbst ausführt oder von anderen Subunternehmen erbringen läßt, obliegt es, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen mehreren Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens ihrer Werkleistungen entsprechend zu koordinieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 561/91
    Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16
  • 7 Ob 272/99x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
    Vgl auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um die organisatorische und kommerzielle Abwicklung des Bauvorhabens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021866

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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