Norm
AngG §6Rechtssatz
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gebührt in der Regel nur dann, wenn er vertraglich (kollektivvertraglich) festgelegt oder durch regelmäßige Gewährung als konkludent vereinbart zu betrachten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Vereinbarung, stillschweigend, KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015