Norm
ZPO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Auf Grund der allgemeinen Vollmacht kann der Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites schließen, sondern auch gleichzeitig ein anderes Verfahren durch einen Vergleich (mitbereinigen) bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw Verbindung beider Verfahren) auch im "verglichenen" Rechtsstreit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 ZPO "geltendgemacht" worden sind kommt es nicht an, da der Vertreter auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß § 433 ZPO wirksam mitvergleichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035988Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0090OB00714_9100000_001