Norm
ZPO §502 KRechtssatz
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014