Rechtssatz
In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085738Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBA00207_9100000_001