Norm
ZPO §235 B1Rechtssatz
Die einer vorangegangenen Rechtsprechung folgende Einfügung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 sollte eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulassen. Eine Parteiänderung sollte hingegen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die neue Vorschrift stellt eine Festschreibung der gegebenen Rechtslage dar, weil es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie besser entspreche, die Richtigstellung einer unkorrekten Bezeichnung der in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch die Angaben in der Klageschrift erkennbaren Partei zuzulassen als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung im Sinne des § 75 Z 1 ZPO (669 BlgNR 15 GP Zur Z 31 RV ZVN 1983).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039327Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00557_9100000_001