Norm
ZPO §503 Z4 E4c2Rechtssatz
Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, aus der Ausstellung einer Urkunde bestimmten Inhaltes könne nicht der Schluß gezogen werden, ob sich vorher eine bestimmte Tatsache ereignete und begründet es dies damit, nach der Rechtslage habe die Ausstellung dieser Urkunde den Eintritt der Tatsache nicht zur Voraussetzung gehabt, so ist diese Schlußfolgerung vom OGH überprüfbar, wenn die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unrichtig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043399Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0020OB00560_9100000_001