Norm
ASGG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011