RS OGH 1991/10/23 9ObA199/91, 10ObS228/97w, 9ObA59/99p, 8ObA307/01g, 8ObA7/03t, 10ObS154/04a, 10ObS8

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Norm

ASGG §45 Abs1 Z1
JN §24 Abs2

Rechtssatz

Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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