RS OGH 1991/10/24 6Ob16/91, 6Ob1019/93, 6Ob2027/96y, 6Ob2045/96w, 6Ob231/99k, 6Ob78/03v, 2Ob80/22m

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Veröffentlicht am 24.10.1991
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Norm

AnerbenG §1

Rechtssatz

Der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" kann nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 16/91
  • 6 Ob 1019/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 1019/93
  • 6 Ob 2027/96y
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 2027/96y
    Auch
  • 6 Ob 2045/96w
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
    Veröff: SZ 69/143
  • 6 Ob 231/99k
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 231/99k
    Beisatz: Dabei ist nicht nur der Sachaufwand, sondern auch der durch die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften bei ortsüblicher Bewirtschaftung erforderliche Personalaufwand zu berücksichtigen. (T1)
  • 6 Ob 78/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 78/03v
    Auch
  • 2 Ob 80/22m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 80/22m
    Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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