Norm
ABGB §94Rechtssatz
Erbringt der Unterhaltspflichtige für mehrere gemeinsam lebende Unterhaltsberechtigte Geldleistungen oder Naturalleistungen, so sind diese Leistungen in der Regel nach Kopfteilen anzurechnen. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" anstrebt, muss die dafür erforderliche Sachgrundlage behaupten und beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018