Norm
EheG §83Rechtssatz
Bei der Billigkeitsentscheidung ist auch auf die Verpflichtung eines Eheteils zur Wohnversorgung seines nicht der gemeinsamen Ehe entstammenden Kindes angemessen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021