Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Eine im Sinne des § 1309 ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person kann sich nicht auf ein Selbstverschulden oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027536Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_003