RS OGH 1991/10/30 1Ob8/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1309

Rechtssatz

Eine im Sinne des § 1309 ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person kann sich nicht auf ein Selbstverschulden oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027536

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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