- 1 Ob 612/91
Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
- 3 Ob 573/91
- 4 Ob 512/92
Beisatz: Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung. (T1)
- 1 Ob 566/92
Auch; Veröff: RZ 1993/94 S 280
- 8 Ob 552/92
- 8 Ob 1606/92
Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1606/92
Auch
- 5 Ob 1528/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1528/93
Auch; Beisatz: Die Bemessung von Unterhaltsansprüchen nach der Prozentsatzmethode empfiehlt sich, wenn Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen sind. (T2)
- 6 Ob 556/93
- 1 Ob 588/93
- 1 Ob 622/93
Beis wie T1; Beisatz: Auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente darf die im _ 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht außer Acht gelassen werden. (T3)
- 1 Ob 512/94
Auch; Beisatz: Durch die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners soll die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden. (T4)
- 1 Ob 511/94
- 4 Ob 540/94
- 2 Ob 548/94
- 2 Ob 512/95
- 3 Ob 569/94
- 7 Ob 503/95
- 7 Ob 544/95
Auch
- 6 Ob 1641/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 1641/95
Beisatz: Für Altersbereich ab fünfzehn Jahre rund 22 Prozent des Nettoeinkommens. (T5)
- 6 Ob 2098/96i
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2098/96i
- 6 Ob 501/96
Auch
- 1 Ob 2092/96w
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2092/96w
Beis wie T1
- 6 Ob 591/95
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 2253/96v
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2253/96v
Auch; Beisatz: Die Prozentsätze können daher bei überdurchschnittlichen Einkommen unterschritten, bei unterdurchschnittlichen aber überschritten werden. (T6)
- 2 Ob 567/95
Beis wie T4
- 4 Ob 2285/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2285/96z
Auch; Beisatz: Auch wenn den Unterhaltspflichtigen keine weiteren Sorgepflichten treffen, ist für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages die Prozentsatzmethode anzuwenden. (T7)
- 1 Ob 2391/96s
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s
Auch
- 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt. (T8); Beisatz: Für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach ihrem Eigeneinkommen 0 bis 3 %. (T9)
- 9 Ob 407/97m
Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/20
- 8 Ob 142/98k
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 180/98x
Vgl auch; Beisatz: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzüglich gerechtfertigter Abzüge bildet die (Unterhalts-)Bemessungsgrundlage, aus der der dem Kind zu leistende Unterhalt im wesentlichen durch Anwendung eines nach Altersgruppen bemessenen weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigenden Prozentsatzes zu ermitteln ist. (T10)
- 1 Ob 109/99g
Auch
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
Beis ähnlich wie T6
- 1 Ob 16/00k
Veröff: SZ 73/119
- 1 Ob 117/02s
Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T11)
- 6 Ob 51/04z
Auch
- 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (
8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß
§ 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (
3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (
6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521;
6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T12)
- 6 Ob 184/06m
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Herabsetzunmg des Existenzminimums nach
§ 291b EO. (T13)
- 2 Ob 187/05x
Beis wie T6
- 3 Ob 250/07x
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Hier: Insolvenz des Unterhaltspflichtigen. (T14); Veröff: SZ 2010/48
- 4 Ob 49/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1