Norm
MRG §30 Abs2 Z5 DRechtssatz
Für einen Kündigungsprozeß, in dem einer Verlassenschaft eine Wohnung vom Vermieter unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufgekündigt wird, bildet die rechtskräftige Entscheidung in einem vom Vermieter angestrengten und ohne Beteiligung der Verlassenschaft durchgeführten Feststellungsverfahren, daß dem Nebenintervenienten im Kündigungsprozeß kein Mietrecht an der aufgekündigten Wohnung kraft Eintrittsrechtes zukomme, bloß eine Rechtstatsache, die für den Kündigungsprozeß abzuleitende Bindungswirkung besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041267Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008