RS OGH 1991/10/30 1Ob4/91, 6Ob48/97w, 4Ob37/99s, 4Ob131/01w, 4Ob111/04h, 4Ob166/06z, 15Os6/08h (15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
StGG Art17a
UrhG §78
UWG §7 Abs1 C

Rechtssatz

Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß § 1330 Abs 1 ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 4/91
    Veröff: EvBl 1992/50 S 233 = RdW 1992,174 = ecolex 1992,163 = MR 1992,19 = ÖBl 1992,49
  • 6 Ob 48/97w
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 48/97w
    nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. (T1)
    Beisatz: Wahlbroschüre. (T2)
  • 4 Ob 37/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 37/99s
    Ähnlich; nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T3)
  • 4 Ob 131/01w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 131/01w
    Auch; Beisatz: Dabei sind an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinn der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, so dass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form "Satire oder Karikatur" jedenfalls Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T4)
  • 4 Ob 111/04h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 111/04h
    Auch; Beisatz: Unter "Satire" wird, ebenso wie unter "Karikatur", eine Kunstform verstanden, die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände rügt und geißelt. (T5)
  • 4 Ob 166/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 166/06z
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T6)
  • 15 Os 6/08h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 6/08h
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 119/10v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung liegt im Zusammenhang mit Satire und Karikatur an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinne der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe an, sodass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form „Satire“ oder „Karikatur“ Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T7)
    Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T8)
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Vgl; nur: Greift eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T9)
    Beis wie T4 nur: Nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T10)
  • 6 Ob 50/21b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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