Norm
LuftVG §19Rechtssatz
Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges ereignet sich ein Unfall dann, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013