RS OGH 1991/10/31 8Ob629/91, 5Ob189/06i, 5Ob144/08z, 3Ob135/11s, 1Ob8/13b, 1Ob198/13v, 7Ob30/14h, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1991
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §914 IIId

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, bzw. ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen ab. Objektive Gemeinsamkeit = Zusammenlegung aller Bestandobjekte zu einer Ehewohnung lässt einen Schluss auf die Parteiabsicht zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 629/91
    Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 629/91
  • 5 Ob 189/06i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 189/06i
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    Vgl; Beisatz: Auch wenn mehrere Bestandobjekte in mehreren Verträgen in Bestand gegeben wurden, ist diese Frage in erster Linie nach dem Parteiwillen beim Vertragsabschluss zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins), die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung, aber auch der Umstand, dass in den Verträgen nicht festgehalten wurde, das neu hinzugemietete Bestandobjekt solle eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden, stellen bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T2)
    Beisatz: Überhaupt stellt die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 8/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 30/14h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 30/14h
    Auch
  • 9 Ob 66/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 66/14t
    Auch; nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen ab. (T4)
    Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn von vornherein nur eine einzige Sache in Bestand gegeben wurde, die nachträglich real geteilt wird. (T5)
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch
  • 5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Auch
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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