Norm
UrhG §3 Abs1Rechtssatz
Die Beweislast (Bescheinigungslast) dafür, daß der in Anspruch genommene Schutzgegenstand selbst nur ein Plagiat ist oder bloß technisch bedingte oder gemeinfreie Gestaltungselemente aufweist - also für die den Anspruch des Klägers vernichtenden Tatsachen - trifft den Beklagten. - "Le Corbusier-chaise-longue".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076244Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00095_9100000_002