Norm
UrhG §1Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat, muss auch derjenige, der ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nachweisen. Diese Beweislastregel gilt auch im Bescheinigungsverfahren. - "Le Corbusier-chaise-longue".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020