RS OGH 1991/11/5 4Ob556/91

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Norm

AußStrG §15 Z4 idF WGN 1989

Rechtssatz

Hat der Revisionsrekurswerber nicht auch den Beschluß des Erstgerichtes bekämpft hatte das Rekursgericht die rechtliche Beurteilung der nunmehr aufgeworfenen Fragen nicht zu überprüfen, sodaß der Revisionsrekursgrund des § 15 Z 4 AußStrG - daß nämlich der Beschluß zweiter Instanz auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht - nicht vorliegen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007247

Dokumentnummer

JJR_19911105_OGH0002_0040OB00556_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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