Norm
StGB §298 Abs2Rechtssatz
Ein unmittelbar nach der (wissentlich falschen) Anzeigeerstattung gegenüber den am angeblichen Tatort erhebenden Gendarmeriebeamten erklärtes Ersuchen, von weiteren Nachforschungen bis zur Erstattung einer Anzeige durch den rechtsfreundlichen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Abstand zu nehmen, entspricht nicht den Straflosigkeitsvoraussetzungen des § 298 Abs 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095965Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0140OS00074_9100000_001