Norm
UrhG §1Rechtssatz
Werke einer Stilrichtung, deren Anliegen es ist, ästhetische Formen von Gebrauchsgegenständen unter Vermeidung schmückender Zutaten allein aus dem Verwendungszweck zu entwickeln ("Zweckform"), können zwar "ästhetisch wirken", müssen damit aber nicht zwangsläufig als Kunst geschützt werden. - "Le Corbusier-chaise-longue".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076582Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00095_9100000_006