Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Besteht der Versuch nicht im Beginn einer tatbildlichen Ausführungshandlung, so setzt er ein Verhalten voraus, das nicht wesentliche zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Zwischenetappen vor dem Beginn der Ausführungshandlung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090433Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_0130OS00082_9100000_001