Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Eine mit der (zumal) sachgerechten medizinischen Versorgung der Verletzung verbundene Narbenbildung ist bei der dem Urheber der Verletzung treffenden strafrechtlichen Zurechnung nicht anders zu beurteilen als (nach gefestigter Judikatur) gesundheitlich nachteilige Folgen, die auf nicht ungewöhnlichen ärztlichen Kunstfehlern bei der verletzungsbedingten Behandlung beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089438Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00110_9100000_001