Norm
StGB §85 Z2 BRechtssatz
Unter Berücksichtigung der gesellschaftlich aktuellen Lebensgewohnheiten tritt der Umstand, daß eine auffallend entstellende Narbe durch entsprechende Bekleidung zu verbergen ist, bei der Beurteilung nach § 85 Z 2 StGB bedeutungsmäßig in den Hintergrund, weil eine nach herrschenden ästhetischen Wertbegriff empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung an sich - ohne Rücksicht auf (altersbedingt, modebedingt und anlaßbedingt wechselhafte) Bekleidungstrends - regelmäßig eine wesentliche Reduktion des Selbstwertgefühls und damit der dem (hier noch dazu jungen weiblichen) Tatopfer eröffneten Lebensqualität bedeuten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092679Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00110_9100000_003