Norm
ABGB §891Rechtssatz
Eine Solidar - (Korreal) Haftung kann ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäftes begründet ist (so schon MietSlg 34128).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013