Norm
StGB §85 Z2 BRechtssatz
Eine zwanzig Zentimeter lange, stark entwickelte und den Nabel verziehende Narbe vom Brustbein abwärts stellt an sich - ohne Rücksicht auf (altersbedingt, modebedingt und anlaßbedingt wechselhafte) Bekleidungstrends - eine nach herrschenden Wertbegriffen empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung und damit eine auffallende Verunstaltung im Sinn des § 85 Z 2 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092691Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00110_9100000_004