Norm
EO §1 Z8 IIHRechtssatz
Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011