Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096951Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00126_9100000_002