RS OGH 1991/11/7 12Os126/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §46 Abs3
StPO §239
StPO §259 Z2
StPO §457

Rechtssatz

Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096951

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0120OS00126_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten