Norm
JN §20 Z1Rechtssatz
Die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein, der in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftritt, stellt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Z 1 JN dar und könnte eine Befangenheit des Richters nur dann begründen, wenn über die bloße Mitgliedschaft hinaus persönliche Interessen oder Aktivitäten befürchten lassen, dass unsachliche Motive die Entscheidung beeinflussen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022