Norm
EheG §66Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020