Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 521 Abs 1, 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010