RS OGH 1991/11/12 10ObS309/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Norm

BSVG §80

Rechtssatz

Sowohl bei der Kostenerstattung von achtzig von hundert der dem Versicherten erwachsenen Kosten wie bei der Auferlegung eines Kostenanteiles handelt es sich um Fälle der Selbstbeteiligung des Versicherten, die immer dann vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger bzw Versicherte an den Kosten einer Leistung zu beteiligen hat, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Einer der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Selbstbeteiligung ist es, eine unnötige Inanspruchnahme von Heilbehandlung auszuschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085793

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00309_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten