Norm
BSVG §80Rechtssatz
Sowohl bei der Kostenerstattung von achtzig von hundert der dem Versicherten erwachsenen Kosten wie bei der Auferlegung eines Kostenanteiles handelt es sich um Fälle der Selbstbeteiligung des Versicherten, die immer dann vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger bzw Versicherte an den Kosten einer Leistung zu beteiligen hat, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Einer der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Selbstbeteiligung ist es, eine unnötige Inanspruchnahme von Heilbehandlung auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085793Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00309_9100000_001