Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Für den Betriebsweg und Arbeitsweg müssen die gleichen Grundsätze gelten. Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. Der Versicherungsschutz besteht auf dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum allerdings nur, soweit dieser dem Betriebsweg oder Arbeitsweg des Versicherten zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021