Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Bei Gesetzen, die erfahrungsgemäß auf Vermittlung durch rechtskundige Personen angelegt sind, geht im Zweifel ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor. (Hier: Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022