RS OGH 1991/11/12 10ObS273/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Norm

ASVG §40
ASVG §107

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers dafür zu sorgen, daß jeder bei ihm einlangende Antrag, zu dessen Erledigung ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist, vor Weiterleitung an diesen - auch ohne jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunkt - darauf überprüft wird, ob nicht auch bei ihm ein Verfahren anhängig ist, für das die Eingabe von Bedeutung sein könnte. (Hier: Meldepflichtverletzung eines Ausgleichszulagenbeziehers, der den Tod seiner Ehegattin nicht meldete, sondern lediglich einen Antrag auf Bestattungskostenzuschuß an die Pensionsversicherungsanstalt sandte, den diese noch am selben Tag an die zuständige Gebietskrankenkasse weiterleitete).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083602

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00273_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten