RS OGH 1991/11/12 10ObS365/90, 10ObS253/93, 10ObS301/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

ASVG §292 Abs5
BSVG §140 Abs5

Rechtssatz

Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes § 140 Abs 7 BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 365/90
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 365/90
    Veröff: SSV-NF 5/114
  • 10 ObS 253/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 253/93
    Auch
  • 10 ObS 301/00p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 301/00p
    nur: Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Ausgleichszulage von Durchschnittswerten des abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus. (T1); Veröff: SZ 73/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085398

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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