Norm
ASVG §292 Abs5Rechtssatz
Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes § 140 Abs 7 BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085398Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_001