RS OGH 1991/11/12 5Ob123/91, 5Ob100/95, 5Ob304/99p, 5Ob162/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

MRG idF 3. WÄG §15a Abs1 Z3
MRG §16 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Wohnung muß sich, damit sie in die Ausstattungskategorie C eingereiht werden kann, zur Zeit der Mietzinsvereinbarung in brauchbarem Zustand befunden haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 123/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 123/91
  • 5 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95
  • 5 Ob 304/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 304/99p
    Auch; nur: Eine Wohnung muß sich, damit sie in die Ausstattungskategorie C eingereiht werden kann, zur Zeit der Mietzinsvereinbarung in brauchbarem Zustand befunden haben. (T1) Beisatz: Für die Feststellung der Urkategorie ist der Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung und nicht des Mietvertragsabschlusses maßgeblich. (T2)
  • 5 Ob 162/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 162/00k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069884

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB00123_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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