Norm
MRG idF 3. WÄG §15a Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Wohnung muß sich, damit sie in die Ausstattungskategorie C eingereiht werden kann, zur Zeit der Mietzinsvereinbarung in brauchbarem Zustand befunden haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069884Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00123_9100000_001