RS OGH 1991/11/12 10ObS318/91 (10ObS319/91 - 10ObS322/91), 10ObS110/07k

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

ASVG §86
ASVG §361 Abs4

Rechtssatz

Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treten die Wirkungen des § 361 Abs 4 ASVG ein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 318/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 318/91
    Veröff: SSV-NF 5/128
  • 10 ObS 110/07k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 110/07k
    Beisatz: Die Weiterleitungspflicht besteht auch dann, wenn ein Antrag an einen zuständigen Versicherungsträger erkennbar zusätzlich ein Begehren beinhaltet, zu dessen Entscheidung ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist. (T1); Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083205

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00318_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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