Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach § 7 Abs 2 EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001111Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00096_9100000_001