Norm
EO §349 ERechtssatz
Die Durchführung der zwangsweisen Räumung ist ein tatsächlicher Vorgang, der mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013