RS OGH 1991/11/13 3Ob87/91, 3Ob104/12h, 3Ob16/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1991
beobachten
merken

Norm

EO §349 E

Rechtssatz

Die Durchführung der zwangsweisen Räumung ist ein tatsächlicher Vorgang, der mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten