Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auf eine dem österreichischem Recht fremde gewillkürte Prozessstandschaft würde es hinauslaufen, wollte man gestatten, dass das Unternehmen und damit als Zubehör desselben der von ihm nicht zu trennende Unterlassungsanspruch noch in der Verfügungsmacht der klagende Partei stünden, das Recht der Durchsetzung des noch von der klagende Partei erwirkten Titels (hier: einstweilige Verfügung) aber der jetzigen betreibenden Partei zugebilligt würde, die keine Gesamtrechtsnachfolgerin ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012