RS OGH 1991/11/13 3Ob560/91, 3Ob576/92, 4Ob290/97v, 7Ob15/01h, 1Ob117/01i, 2Ob140/09s, 2Ob190/10w, 3

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

ABGB §1497

Rechtssatz

Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der überlangen Dauer der Säumigkeit des Gerichtes nur mehr annehmen konnte, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden werde, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
  • 3 Ob 576/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 576/92
    Beisatz: Auf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfirst und Präklusionsfrist (hier: § 95 EheG) kommt es dabei nicht an. (T1)
  • 4 Ob 290/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 290/97v
    Auch
  • 7 Ob 15/01h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 15/01h
    Auch
  • 1 Ob 117/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 117/01i
    Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T2)
  • 2 Ob 140/09s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 140/09s
    Beisatz: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. (T3)
  • 2 Ob 190/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
    Auch; nur: Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Im Fall eines Klägers, der nicht nur eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben hat, sondern außerdem auch noch durch seine Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Erstgericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden, ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen. (T5)
  • 3 Ob 39/12z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 39/12z
    Vgl auch
  • 6 Ob 93/14s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 93/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verjährung bei Nichterlegung des aufgetragenen ergänzenden Kostenvorschusses für den Sachverständigen und (unzulässigem) Rekurs gegen diesen Beschluss sowie Klarstellung durch das Rekursgericht, dass das Verfahren von Amts wegen auch ohne Erlag des Kostenvorschusses fortzusetzen ist. (T6)
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
  • 5 Ob 143/18t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 143/18t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 71/21m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T7)
  • 5 Ob 33/22x
    Entscheidungstext OGH 11.04.2022 5 Ob 33/22x
    Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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