Norm
ABGB §1497Rechtssatz
Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der überlangen Dauer der Säumigkeit des Gerichtes nur mehr annehmen konnte, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden werde, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022